I. Allgemeine Bedingungen
II. Nutzung des Mietfahrzeuges
III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe
IV. Pflichten des Vermieters
V. Verhalten des Mieters bein Unfall und/oder Schäden
VI. Haftung des/der Mieter/s
VII. Fälligkeit und Verjährung
VIII. Haftungsreduzierung
IX. Zahlungsbedingungen
X. Datenschutz
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
XII. Schlußbestimmungen
I. Allgemeine Bedingungen
Vertragspartner sind einerseits der Vermieter und der/die umseitig bezeichneten Mieter andererseits. Die Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.
Der/die Mieter oder dessen/deren angestellter Fahrer bestätigen mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher Art sind durch den/die Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der im Mietvertrag angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt. Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages.
II. Nutzung des Mietfahrzeuges
1. Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter/den Mietern selbst und den im Mietvertrag angegeben Personen sowie den bei dem Mieter/den Mietern angestellten Berufskraftfahrern in dessen/deren Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sowie das in der gültigen Preisliste vorgegebene Mindestalter. Ausgenommen von der Mindestalterregelung sind beauftragte Firmenfahrer. Der/die Mieter hat/haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sollte, entgegen diesem Vertrag, ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so hafte/t/n der/die Mieter auch für diesen Fahrzeugführer.
2. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem/den Mietern untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und/oder Testzwecken zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeugs zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
3. Der/die Mieter verpflichtet/n sich, das Fahrzeug schonend zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der Mietdauer regelmäßig zu überprüfen.
III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe
1. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder bedarf der Absprache zwischen dem/den Mieter/n und dem Vermieter. Er beinhaltet Wartungsdienst, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus eine Kaskoversicherung, durch die die Haftung für Schäden dieser Art pro Schadensfall auf die in der gültigen Preisliste angegebene Selbstbeteiligung beschränkt ist.
2. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Sunden. Ausgenommen von dieser Regelung sind sogenannte Spezialtarife, die jeweils ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein müssen. Das Fahrzeug ist nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer in der Anmietstation während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in der Vermietfiliale, so trägt/tragen der/die Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Berechnet werden die Kosten von der Mietfiliale bis zum Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf der Basis der gefahrenen Kilometer und des Kilometerpreises gemäß der jeweils gültigen Preisliste.
3. Übliche Geschäftszeiten sind der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder einem Aushang in den Geschäftsräumen des Vermieters zu entnehmen. Grundsätzlich ist die Rückgabe eines Fahrzeuges nur innerhalb dieses Zeitraumes möglich. Bei Rückgabe außerhalb dieser Zeiten wird eine Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Für Zu- oder Rückführungskosten innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes wird für die Fahrt von der Vermietstation zum Übernahme- oder Rückgabeort eine Gebühr sowie die gefahrenen Kilometer entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
4. Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs ist der Mieter neben der Entrichtung des Mietpreises zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 70,00 EUR inkl. MwSt. pro angefangenen Tag verpflichtet. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadensersatzansprüche vor. Bei Vertragsverletzungen durch den/die Mieter oder dessen/deren Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei verspäteter – nicht genehmigter – Rückgabe des Fahrzeuges haftet/t/n der/die Mieter für alle nach Vetragsablauf eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe ungeachtet eines Verschuldens und eines vereinbarten Haftungsausschlusses.
5. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die Geschäftsbedingung gelten bei Fahrzeugtausch unverändert weiter. Bei Bar-Vermietungen ist eine Vorauszahlung in der Höhe der voraussichtlichen Gesamtmiete zu leisten.
IV. Pflichten des Vermieters
1.Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzueg nebst Zubehör zum Gebrauch.
2. Versicherung
a) Haftpflichtversicherung
Der/die Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist/sind durch eine Kraftfahrzeugversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Fahrzeuges enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.
b) Kaskoversicherung
Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden.
Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden, die sich durch selbstverschuldete Unfälle, Parken und Unfallflucht des Gegners ergeben.
Der/die Mieter hafte/t/n pro Schadensfall, je nach Schadensart, bis zur Höhe der in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Selbstbeteiligung für in der Mietzeit entstandene Schäden. Die Haftung bezieht sich auf das Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw. –zubehör.
c) Haftungsreduzierung
Der Mieter kann seine Haftung bis zu einer Höhe eines nicht ausschließbarem Selbstbehaltes reduzieren. Die Kosten hierfür sowie die Höhe des nicht ausschließbaren Selbstbehaltes sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Reduzierung erfolgt durch Abschluss
einer Haftungsreduzierung für alle Schäden nach Art der Vollkaskoversicherung im Sinne der AKB (interne Kurzbezeichnung VK/CDW laut Vorderseite dieses Vertrages)
oder
einer Haftungsreduzierung für Teilkaskoschäden gemäß Ziffer 10 Abs. 1 nach Art einer Teilkaskoversicherung im Sinne der AKB (interne Kurzbezeichnung TK/TP laut Vorderseite diesen Vertrages). Wildschäden gelten nur bei Vorlage einer entsprechenden polizeilichen Bestätigung als Teilkasko-Tatbestand. Wird eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, so beinhaltet diese die Teilkaskoversicherung.
d) Insassenunfallversicherung
Auf Wunsch des Mieters/der Mieter wird der Vermieter ihm/ihnen gegen ein zusätzliches Entgelt eine Insassenunfallversicherung vermitteln. Die Kosten dafür sowie die Deckungssummen für Invalidität, Todesfall und Heilungskosten sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Der Abschluss einer Insassenunfallversicherung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung der Tagesgebühr.
3. Fahrzeugdefekt
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die anfallenden Reparaturkosten, wenn der/die Mieter oder der Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis eingeholt hat/haben. Diese Verpflichtung folgt nicht bei Bagatellschäden und zu erwartenden Reparaturkosten bis zu 50,00 EUR. Dies gilt jedoch nicht, wenn der/die Mieter nach den Vertragsbedingungen grundsätzlich hafte/t/n. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermiter unverzüglich zu benachrichtigen und der Schaden in der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen, sofern eine Kilometerabrechnung vereinbart wurde. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen wird der Vermieter nach der kartenmäßigen Entfernung abrechnen.
V. Verhalten des Mieters bein Unfall und/oder Schäden
Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist/sind der/die Mieter bzw. der das Fahrzeug berechtigterweise Nutzende verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen, am Unfall/Schadensfall Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben. Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der/die Mieter verpflichte/t/n sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten Unfallbericht zu erstellen.
Der/die Mieter haftet analog zur Voll- und Teilkaskoversicherung verschuldungsunabhängig für alle rechtlichen, finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden, die während der Mietzeit - auch durch auftretende mangelnde Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges – am und durch das Mietfahrzeug entstehen. Hinzu kommt die uneingeschränkte Verpflichtung zum Ersatz der Wertminderung, Gutachter- und Abschleppkosten sowie des Tagesgrundpreises und des Kilometerpreises gemäß der jeweils gültigen Preisliste, wobei von einer durchschnittlichen Fahrstrecke von 100 km ausgegangen wird. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadensersatzansprüche vor. Der/die Mieter hat/haben die Möglichkeit, einen geringeren Schaden des Vermieters nachzuweisen.
VII. Fälligkeit und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten nach §§ 558, 225 BGB vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche der Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
1. Der/die Mieter kann/können die Haftung nach Ziffer VI gemäß Ziffer IV Absatz 2c reduzieren und hafte/t/n entsprechend dem dort vereinbarten Umfang. Für den Fall, daß keine Haftungsreduzierung vereinbart wurde, hafte/t/n der/die Mieter für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden.
2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung hafte/t/n der/die Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Fahrzeuges unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluß.
3. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung der Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien etc.) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
4. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden am Fahrzeug, die durch Ladegut entstehen (z.B. durch unsachgemäßes Verstauen der Ladung, ungenügenden Verschluss von Fässern etc.). Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
5. Der Abschluß einer Haftungsreduzierung erfolgt wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des Vertrages und Zahlung der Tagesgebühr gemäß gültiger Preisliste; telefonische Vereinbarungen einer Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich. Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt nur bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
IX. Zahlungsbedingungen
Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Miet- und Nebenkosten erhoben. Kreditkarten werden gemäß Aushang und nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers akzeptiert. Der Rechnungsausgleich erfolgt nach den Bedingungen der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
Der/die Mieter als auch deren berechtigte Fahrer ist/sind damit einverstanden, dass seine/Ihre persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Für den Fall, daß bei der Anmietung gemachte Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder vom/von dem/den Mieter/n ausgestellte Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden, ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten (§§ 27 ff. BDSG).
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters.
Ist/sind der/die Mieter Vollkaufmann/Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten das Amts- bzw Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zwischenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Europa Service Stand 7/2002