I. Allgemeine Bedingungen
II. Nutzung des Mietfahrzeuges
III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe
IV. Pflichten des Vermieters
V. Verhalten des Mieters bein Unfall und/oder
Schäden
VI. Haftung des/der Mieter/s
VII. Fälligkeit und Verjährung
VIII. Haftungsreduzierung
IX. Zahlungsbedingungen
X. Datenschutz
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
XII. Schlußbestimmungen
I. Allgemeine Bedingungen
Vertragspartner sind einerseits der Vermieter und der/die
umseitig bezeichneten Mieter andererseits. Die Mieter haften
für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.
Der/die Mieter oder dessen/deren angestellter Fahrer bestätigen
mit der Unterzeichnung des Mietvertrages, den Mietwagen
vollgetankt erhalten zu haben. Beanstandungen jeglicher
Art sind durch den/die Mieter unmittelbar nach Fahrzeugübergabe
gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Der im Mietvertrag
angegebene Anfangskilometerstand wird als richtig anerkannt.
Die jeweils gültige Preisliste sowie das Fahrzeugübernahmeprotokoll
sind ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages.
II. Nutzung des Mietfahrzeuges
1. Das Kraftfahrzeug darf nur vom Mieter/den Mietern selbst und den im Mietvertrag angegeben Personen sowie den bei dem Mieter/den Mietern angestellten Berufskraftfahrern in dessen/deren Auftrag geführt werden. Voraussetzung ist in allen Fällen der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sowie das in der gültigen Preisliste vorgegebene Mindestalter. Ausgenommen von der Mindestalterregelung sind beauftragte Firmenfahrer. Der/die Mieter hat/haben das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sollte, entgegen diesem Vertrag, ein Nichtberechtigter das Fahrzeug führen, so hafte/t/n der/die Mieter auch für diesen Fahrzeugführer.
2. Die Nutzung des Mietwagens zur gewerblichen Personen- und/oder Güterbeförderung ist nur bei gesonderter vertraglicher Vereinbarung und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Es ist dem/den Mietern untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen und/oder Testzwecken zu verwenden. Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeugs zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.
3. Der/die Mieter verpflichtet/n sich, das Fahrzeug schonend
zu behandeln, die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen
stets zu beachten und den Wagen gegen Diebstahl sorgfältig
abzusichern. Die Verkehrssicherheit ist während der
Mietdauer regelmäßig zu überprüfen.
III. Mietpreis, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe
1. Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen
Preisliste des Vermieters oder bedarf der Absprache zwischen
dem/den Mieter/n und dem Vermieter. Er beinhaltet Wartungsdienst,
Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und eine Haftpflichtversicherung.
Darüber hinaus eine Kaskoversicherung, durch die die
Haftung für Schäden dieser Art pro Schadensfall
auf die in der gültigen Preisliste angegebene Selbstbeteiligung
beschränkt ist.
2. Die Mindestmietdauer beträgt 24 Sunden. Ausgenommen von dieser Regelung sind sogenannte Spezialtarife, die jeweils ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein müssen. Das Fahrzeug ist nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietdauer in der Anmietstation während der üblichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in der Vermietfiliale, so trägt/tragen der/die Mieter die Kosten der Fahrzeugrückführung. Berechnet werden die Kosten von der Mietfiliale bis zum Fahrzeugstandort und Rückfahrt auf der Basis der gefahrenen Kilometer und des Kilometerpreises gemäß der jeweils gültigen Preisliste.
3. Übliche Geschäftszeiten sind der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters oder einem Aushang in den Geschäftsräumen des Vermieters zu entnehmen. Grundsätzlich ist die Rückgabe eines Fahrzeuges nur innerhalb dieses Zeitraumes möglich. Bei Rückgabe außerhalb dieser Zeiten wird eine Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Für Zu- oder Rückführungskosten innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes wird für die Fahrt von der Vermietstation zum Übernahme- oder Rückgabeort eine Gebühr sowie die gefahrenen Kilometer entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
4. Verlängerungen der Mietdauer sind dem Vermieter 24 Stunden vorher schriftlich oder telefonisch anzukündigen und genehmigen zu lassen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs ist der Mieter neben der Entrichtung des Mietpreises zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 70,00 EUR inkl. MwSt. pro angefangenen Tag verpflichtet. Darüber hinaus behält sich der Vermieter Schadensersatzansprüche vor. Bei Vertragsverletzungen durch den/die Mieter oder dessen/deren Fahrer ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei verspäteter – nicht genehmigter – Rückgabe des Fahrzeuges haftet/t/n der/die Mieter für alle nach Vetragsablauf eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug in voller Höhe ungeachtet eines Verschuldens und eines vereinbarten Haftungsausschlusses.
5. Die Preisliste ist Bestandteil des Mietvertrages. Die
Geschäftsbedingung gelten bei Fahrzeugtausch unverändert
weiter. Bei Bar-Vermietungen ist eine Vorauszahlung in der
Höhe der voraussichtlichen Gesamtmiete zu leisten.
IV. Pflichten des Vermieters
1.Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzueg nebst Zubehör zum Gebrauch.
2. Versicherung
a) Haftpflichtversicherung
Der/die Mieter und jeder berechtigte Fahrer ist/sind durch eine Kraftfahrzeugversicherung mindestens in dem Umfang gedeckt, der im Zulassungsland des Fahrzeuges gesetzlich vorgeschrieben oder üblich ist. Die Haftpflichtversicherung ist im Mietpreis des Fahrzeuges enthalten. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind hierdurch nicht gedeckt.
b) Kaskoversicherung
Schäden nach Art der Teilkasko: Dies betrifft Schäden,
die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse
verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden.
Schäden nach Art der Vollkasko: Dies betrifft Schäden,
die sich durch selbstverschuldete Unfälle, Parken und
Unfallflucht des Gegners ergeben.
Der/die Mieter hafte/t/n pro Schadensfall, je nach Schadensart,
bis zur Höhe der in der jeweils gültigen Preisliste
ausgewiesenen Selbstbeteiligung für in der Mietzeit
entstandene Schäden. Die Haftung bezieht sich auf das
Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw. –zubehör.
c) Haftungsreduzierung
Der Mieter kann seine Haftung bis zu einer Höhe eines nicht ausschließbarem Selbstbehaltes reduzieren. Die Kosten hierfür sowie die Höhe des nicht ausschließbaren Selbstbehaltes sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Die Reduzierung erfolgt durch Abschluss
einer Haftungsreduzierung für alle Schäden nach
Art der Vollkaskoversicherung im Sinne der AKB (interne
Kurzbezeichnung VK/CDW laut Vorderseite dieses Vertrages)
oder
einer Haftungsreduzierung für Teilkaskoschäden
gemäß Ziffer 10 Abs. 1 nach Art einer Teilkaskoversicherung
im Sinne der AKB (interne Kurzbezeichnung TK/TP laut Vorderseite
diesen Vertrages). Wildschäden gelten nur bei Vorlage
einer entsprechenden polizeilichen Bestätigung als
Teilkasko-Tatbestand. Wird eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen,
so beinhaltet diese die Teilkaskoversicherung.
d) Insassenunfallversicherung
Auf Wunsch des Mieters/der Mieter wird der Vermieter ihm/ihnen
gegen ein zusätzliches Entgelt eine Insassenunfallversicherung
vermitteln. Die Kosten dafür sowie die Deckungssummen
für Invalidität, Todesfall und Heilungskosten
sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.
Der Abschluss einer Insassenunfallversicherung erfolgt wirksam
nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite des
Vertrages und Zahlung der Tagesgebühr.
3. Fahrzeugdefekt
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig,
um den Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges
zu gewährleisten, so übernimmt der Vermieter die
anfallenden Reparaturkosten, wenn der/die Mieter oder der
Fahrer zuvor zumindest das telefonische Einverständnis
eingeholt hat/haben. Diese Verpflichtung folgt nicht bei
Bagatellschäden und zu erwartenden Reparaturkosten
bis zu 50,00 EUR. Dies gilt jedoch nicht, wenn der/die Mieter
nach den Vertragsbedingungen grundsätzlich hafte/t/n.
Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermiter
unverzüglich zu benachrichtigen und der Schaden in
der nächstgelegenen Werkstatt beheben zu lassen, sofern
eine Kilometerabrechnung vereinbart wurde. Im Falle der
Nichtbeachtung dieser Bestimmungen wird der Vermieter nach
der kartenmäßigen Entfernung abrechnen.
V. Verhalten des Mieters bein Unfall und/oder Schäden
Bei Unfällen oder sonstigen Schäden ist/sind
der/die Mieter bzw. der das Fahrzeug berechtigterweise Nutzende
verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter
zu verständigen, am Unfall/Schadensfall Beteiligte
und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und
keine Schuldanerkenntnisse Dritten gegenüber abzugeben.
Notwendige Bergungsmaßnahmen oder Reparaturen werden
in jedem Fall vom Vermieter veranlasst. Der/die Mieter verpflichte/t/n
sich, dem Vermieter unverzüglich einen detaillierten
Unfallbericht zu erstellen.
Der/die Mieter haftet analog zur Voll- und Teilkaskoversicherung
verschuldungsunabhängig für alle rechtlichen,
finanziellen und sonstigen Nachteile und Schäden, die
während der Mietzeit - auch durch auftretende mangelnde
Verkehrssicherheit des Mietfahrzeuges – am und durch
das Mietfahrzeug entstehen. Hinzu kommt die uneingeschränkte
Verpflichtung zum Ersatz der Wertminderung, Gutachter- und
Abschleppkosten sowie des Tagesgrundpreises und des Kilometerpreises
gemäß der jeweils gültigen Preisliste, wobei
von einer durchschnittlichen Fahrstrecke von 100 km ausgegangen
wird. Darüber hinaus behält sich der Vermieter
Schadensersatzansprüche vor. Der/die Mieter hat/haben
die Möglichkeit, einen geringeren Schaden des Vermieters
nachzuweisen.
VII. Fälligkeit und Verjährung
Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung
oder Verschlechterung des Fahrzeuges gilt die kurze Verjährungsfrist
von 6 Monaten nach §§ 558, 225 BGB vom Zeitpunkt
der Rückgabe des Fahrzeuges an gerechnet. Sofern der
Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche
der Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der
Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen
Ermittlungsakten hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist
beginnt in diesem Fall spätestens 6 Monate nach Rückgabe
des Fahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich
und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen
und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht
unverzüglich zu unterrichten.
1. Der/die Mieter kann/können die Haftung nach Ziffer VI gemäß Ziffer IV Absatz 2c reduzieren und hafte/t/n entsprechend dem dort vereinbarten Umfang. Für den Fall, daß keine Haftungsreduzierung vereinbart wurde, hafte/t/n der/die Mieter für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden.
2. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung hafte/t/n der/die Mieter unbegrenzt für den gesamten Schaden, wenn er diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Als grob fahrlässig gilt stets das Führen des Fahrzeuges unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluß.
3. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung der Sachen Dritter durch die Ladung (z.B. auslaufende Chemikalien etc.) im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
4. Der/die Mieter hafte/t/n in vollem Umfang für Schäden am Fahrzeug, die durch Ladegut entstehen (z.B. durch unsachgemäßes Verstauen der Ladung, ungenügenden Verschluss von Fässern etc.). Die Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsfreistellung ausgeschlossen oder reduziert werden.
5. Der Abschluß einer Haftungsreduzierung erfolgt
wirksam nur durch separate Unterschrift auf der Vorderseite
des Vertrages und Zahlung der Tagesgebühr gemäß
gültiger Preisliste; telefonische Vereinbarungen einer
Haftungsreduzierung sind ausdrücklich nicht möglich.
Die wirksam vereinbarte Reduzierung der Haftung gilt nur
bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
IX. Zahlungsbedingungen
Es wird eine Mietvorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen
Miet- und Nebenkosten erhoben. Kreditkarten werden gemäß
Aushang und nach den Bedingungen des jeweiligen Ausstellers
akzeptiert. Der Rechnungsausgleich erfolgt nach den Bedingungen
der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters.
Der/die Mieter als auch deren berechtigte Fahrer ist/sind damit einverstanden, dass seine/Ihre persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter verpflichtet sich, die gespeicherten Daten ausschließlich im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Bearbeitung der persönlichen Daten erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Für den Fall, daß bei der Anmietung gemachte
Angaben falsch sind, das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb
von 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit
zurückgegeben wird oder vom/von dem/den Mieter/n ausgestellte
Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden,
ist der Vermieter berechtigt, die persönlichen Daten
gemäß den Bestimmungen des BDSG an Dritte weiterzuleiten
(§§ 27 ff. BDSG).
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort aller Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des auf der Vorderseite dieses Vertrages genannten Vermieters.
Ist/sind der/die Mieter Vollkaufmann/Vollkaufleute, so
ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten
das Amts- bzw Landgericht am Sitz des auf der Vorderseite
dieses Vertrages genannten Vermieters.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder
teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit
zwischenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt werden.
Europa Service Stand 7/2002